AufgabeMaßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht

Nimmt eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger ohne berechtigten Grund am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nicht teil, kann das Landratsamt den Schulbesuch zwangsweise durchsetzen und eine Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz verhängen.

Weitere Informationen:

1. Schulzwang:

Nimmt ein Schulpflichtiger ohne berechtigten Grund am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nicht teil, so kann die Schule beim Landratsamt die Durchsetzung des Schulzwangs beantragen. Das Landratsamt kann durch ihre Beauftragten den Schulpflichtigen der Schule zwangsweise zuführen.
Zum Durchsetzen des Schulzwangs dürfen die Beauftragten des Landratsamtes Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum betreten und unmittelbaren Zwang ausüben.

2. Ordnungswidrigkeiten:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen zum Besuch der Volksschule, der Berufsschule oder der Förderschule unterlässt, oder als Erziehungsberechtigter, Ausbildender oder Arbeitgeber vorsätzlich seine Verpflichtung aus Art. 76 Satz 1 oder Art. 77 Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz nicht erfüllt, kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

Das Gleiche gilt für Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schulpflichtiger durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, oder für Personen, die als Schulpflichtige am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen vorsätzlich nicht teilnehmen.

Gesetzliche Grundlagen:

Art. 118 BayEUG
Art. 119 BayEUG
Art. 56 Abs. 4 BayEUG
Art. 76 BayEUG
Art. 77 BayEUG

Formulare:

Rechtsvorschriften:

  • Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten:
    Mo, Di: 8.00 bis 16.00 Uhr
    Mi: 8.00 bis 12.00 Uhr
    Do: 8.00 bis 18.00 Uhr
    Fr: 8.00 bis 13.00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Für die Kfz-Zulassungsstelle kann die Terminvereinbarung online erfolgen, ansonsten bitte telefonisch.
    Eine Vorsprache auch ohne Termin ist zu folgenden Zeiten möglich:
    Mo, Di, Do: 8 - 12 Uhr
    Mi, Fr: 8 - 10 Uhr

  • Adressen

    Adressen:
    Landratsamt Miltenberg
    Brückenstraße 2
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501-0
    Fax: 09371 501-270
    E-Mail: info@lra-mil.de


    Außenstellen:

    Brückenstraße 20
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501 0
    Fax: 09371 501 270

    Dienststelle Obernburg
    Römerstraße 18-24 (Sparkassengebäude)
    63785 Obernburg

    Tel.: 09371 501 300
    Fax: 09371 501 79 624

    Veterinäramt
    Fährweg 35
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501 0
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